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SATZUNG DER HOCHSCHULGRUPPE „KRITISCHE MEDIZIN“

§ 1 Name und Sitz Die Gruppe von Mitgliedern der Universität Rostock führt den Namen „Kritische Medizin“
§ 2 Zweck der Hochschulgruppe Zweck der Gruppe ist die Förderung feministischer, politischer Themen in Medizin und Gesellschaft.
§ 3 Mitglieder Ordentliche Mitglieder der Gruppe sind Mitglieder der Universität Rostock. Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder können auch Personen sein, die nicht Mitglieder der Universität sind.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, nach Teilnahme an zwei Plena. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung endet durch den schriftlichen Austritt.
§ 5 Beiträge Die Vereinigung erhebt derzeit keine Beiträge
§ 6 Organe der Gruppe Organe der Gruppe sind: die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, so ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied der Vereinigung ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung.
§ 8 Niederschrift Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Auflösung der Vereinigung. Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Vertretung nach Außen Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, solange dies mit dem politischen Selbstverständnis vereinbar ist.
§ 14 Politisches Selbstverständnis Das Politische Selbstverständnis und politische Stellungsnahmen sind nur ohne Veto eines ordentlichen Mitglieds nach außen zu tragen.

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